StudiVZ vs. börsevz
Die Stille ist vorbei, bei der Kanzlei Dr. Bahr lese ich gerade: LG Hamburg: StudiVZ vs. börsevz
StudiVZ hat gegen börsevz eine einstweilige Verfügung erwirkt, gegen die börsevz Rechtsmittel eingelegt hatte. Jedoch ohne Erfolg.
Die Hamburger Richter sind der Ansicht, dass die Zeichen von StudiVZ nicht nur bloße beschreibende Bezeichnungen sind, sondern vielmehr aufgrund der Kombination der Bezeichnung einer Personengruppe mit dem Bestandteil “VZ” eine – wenn auch von Haus aus nicht überdurchschnittlich starke – Kennzeichnungskraft hätten. Insoweit komme den Begriffen markenrechtlicher Schutz zu.
Ich hoffe, man hat nun auch noch den Mumm in die nächste Instanz zu gehen.
Am 17. Dezember 2008 um 02:28 Uhr
Warten wir noch ein paar Jahre dann ist alles Patentiert. Vom Apfel bis zum Zahnstocher von vz bis hz und gr